Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Budo Circle Konstanz e.V.
Er hat seinen Sitz in Konstanz und ist beim Registergericht Freiburg in das Vereinsregister -VR 380731- eingetragen. 
Er ist Mitglied im Badischen Turnerbund, im Badischen Sportbund Freiburg, in der ISKA und der Wako.
Weitere Mitgliedschaften können erworben und Mitgliedschaften beendet werden.

§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. 
Der Verein fördert und vertritt die Belange seiner Mitglieder auf dem Gebiet des Breiten-, Freizeit- und Wettkampfsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitensport für alle Altersgruppen verwirklicht.
Der Verein fördert insbesondere den Budo Sport und die moderne Selbstverteidigung unter den bei uns geltenden Notwehrgesetzen.
Im Rahmen der Vereinsziele fördert er die Jugendarbeit unter Beachtung seines Jugendschutzkonzeptes.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden.
Nach § 7 der Satzung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied in einer der in § 2 der Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.

§ 3 Steuerbegünstigter Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für Tätigkeiten, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeführt werden, kann der Vorstand eine Vergütung maximal in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags (§3 Nr. 26a EStG) in der jeweils geltenden Fassung zahlen
Personen können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten, insbesondere im Hinblick auf §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Tatsächlich entstandener Aufwand kann erstattet werden. Es ist jedoch stets das Gebot der Selbstlosigkeit § 55 AO sowie der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten.
Über die Gewährung einer Tätigkeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Budo Circle Konstanz e.V. besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen sein. 
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch sportliche Leistungen und/oder ihr Engagement um den Verein verdient gemacht haben. 
Ehrenmitglieder werden durch die Vorstandschaft ernannt. Der Ernennung müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen. 

§ 6 Aufnahmeverfahren
Der Antrag über die Aufnahme im Verein erfolgt in schriftlicher Form mit Unterschrift.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft mehrheitlich. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch die schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) gegenüber der Vorstandschaft, durch Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 
Eine ordentliche Kündigung ist nur zum Geschäftsjahresende möglich. Sie muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an die Vorstandschaft erklärt werden und wird erst mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die Vorstandschaft kann mit einer 2/3 Mehrheit in begründeten Fällen einer vorzeitigen Kündigung zustimmen.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn das Vereinsmitglied 
  • in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
  • trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags drei Monate im Rückstand ist 
  • durch vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet
  • trotz Ermahnung gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins verstößt
Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen oder persönlich bekannt zu geben. 
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein schriftlicher Einspruch erhoben werden. 
Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit endgültig.
Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und am gemeinsamen Training teilzunehmen, solange keine anderen Mitglieder unnötig gestört oder behindert werden und die Kapazität es zulässt.
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder mit vollendetem 16ten Lebensjahr üben das volle Stimmrecht aus. Die Ausübung des Stimmrechts ist in § 12 dieser Satzung geregelt. 
Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und die zusätzlichen Ordnungen gemäß §15 dieser Satzung, u.a. die Hausordnung und die Datenschutzordnung an.  
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Alle Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Ausnahmen kann die Vorstandschaft beschließen, Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden.
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und werden pro Quartal im Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
Die Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in Präsenzform oder auch virtuell durchgeführt werden. Die Vorstandschaft entscheidet hierüber nach ihrem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der jeweiligen Einladung mit. Virtuelle Sitzungen und Versammlungen finden in einem nur für die jeweiligen Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video-/Telefonkonferenz statt. Die Anmeldedaten und weitere organisatorische Details sind in der Einladung enthalten oder werden rechtzeitig vor Sitzungsbeginn elektronisch in Textform mitgeteilt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Versammlungen und Sitzungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

§10 Vorstand
Die Vorstandschaft im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Immer zwei Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Ein Vorstand beruft nach Bedarf Vorstandssitzungen ein und leitet dieselben. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der 3. Vorsitzende übernimmt die Aufgabe des Kassenwartes. Die Aufgabe kann aber durch einheitlichen Beschluss der Vorstandschaft an eine Geschäftsstelle abgegeben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied führt sein Amt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl.
Der erste und dritte Vorstand wird in den ungeraden Jahren und der zweite Vorstand in den geraden Kalenderjahren gewählt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus der Vorstandschaft aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kommissarisch berufen. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder berufen werden. 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. 
Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung unter Beachtung des Jugendschutzkonzeptes.

§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Budo Circle Konstanz e.V.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung, Widerruf gem. §27 (2) BGB und Entlastung der Vorstandschaft,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft,
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
4. Entlastung der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr,
5. Bestätigung des Jugendleiters und dessen Stellvertreter,
6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied bzw. Ehrenmitglied ab dem vollendeten 16ten Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird von der Vorstandschaft mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Verein und auf der Vereinshomepage einberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens eine Woche vor dem Termin bei der Vorstandschaft vorliegen. Anträge werden bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage und als Aushang veröffentlicht. 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Die Vorstandschaft ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
Alle anderen Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Ergebnisses unberücksichtigt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben, sondern auf deren Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. 
Sollte ein Kassenprüfer aus dem Verein austreten oder nicht in der Lage sein die Prüfung durchzuführen, wird die Funktion durch die Vorstände kommissarisch auf ein anderes Mitglied übertragen. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen. 

§14 Jugend
Die Jugend hat die Möglichkeit sich im Rahmen der Jugendsatzung selbst zu organisieren. Diese ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Die Belange der Jugend werden in der Jugendsatzung geregelt. 
Die Jugendsatzung muss durch die Vorstandschaft bestätigt werden.
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung, in der alle Jugendlichen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr Stimmrecht haben, gewählt, und ist der Hauptversammlung bekannt zu geben. Er führt sein Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Im Falle der Abwesenheit kann der Jugendleiter durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Die Jugendabteilung wird durch die Jugendsatzung bestimmt. 

§ 15 Ordnungen
Die Vorstandschaft wird ermächtigt u.a. folgende Ordnungen zu erstellen und in Kraft zu setzen:
  • Geschäfts- und Finanzordnung
  • Datenschutzordnung
  • Jugendschutzordnung
Alle Ordnungen sind über die Homepage den Mitgliedern bekannt zu machen. 

§ 16 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Konstanz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§17 Haftungsausschluss gem. § 31a und b BGB
1. Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
2. Sind Organmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Gemäß § 31b BGB ist der Haftungsausschluss ebenfalls auf Vereinsmitglieder anzuwenden. 

§ 18 Datenschutz
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die die Vorstandschaft beschließt. 

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Budo Circle Konstanz e.V. am 30.03.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 02.04.2022.

§ 20 Nachbestimmung
Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird die Vorstandschaft ermächtigt, die notwendigen Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.