Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Budo Circle Konstanz.
Er hat seinen Sitz in Konstanz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins ” Budo-Circle Konstanz e.V”.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein fördert insbesondere den Budo; Kobudo und die moderne Selbstverteidigung unter den bei uns geltenden Notwehrgesetzen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Aktive Mitglieder sind Mitglieder die aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Als Passive Mitglieder wird der Personenkreis bezeichnet die den Vereinszweck unterstützen und fördern aber nicht am Vereinsleben aktiv teilnehmen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein immer zu zweit gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

§13 Mitgliederversammlungen
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Verein und auf der Vereinshomepage einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Litzelstetten die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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